Vollzitat: "Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3983)"
Das G wurde als Artikel 1 G v. 20.12.2001 I 3983 vom
Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.1.2002
in Kraft getreten.
Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt
vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine
rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine
Person, insbesondere im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger
Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine
bestimmte Zeitdauer bereithält.
Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen
geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1
kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2
auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte
Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des
Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und
Einreden ausgeschlossen.
Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im
Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer
Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht
entgegen.
Begründung
5958
– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeine Begründung
1. Gesellschaftliche Realität
Prostitution ist in der Bundesrepublik Deutschland
gesetzlich nicht verboten.
Nach seriösen Schätzungen gibt es in Deutschland etwa 400
000 Personen, die der Prostitution nachgehen, überwiegend sind dies
Frauen.
Prostituierte sind tätig in Bordellen, Clubs, auf der
Straße und in privaten Wohnungen. Ihre Dienste werden täglich von über
einer Million Männer in Anspruch genommen.
Damit werden jährlich Umsätze in zweistelliger
Milliardenhöhe erzielt. Der Staat erhebt auf die Einkünfte der
Prostituierten Steuern.
Dennoch sind Prostituierte weitgehend rechtlos und werden
aufgrund ihrer Tätigkeit diskriminiert. Dadurch werden sie ins „Milieu“
gedrängt und zu einem Doppelleben gezwungen.
Ein Ausstieg wird ihnen erschwert.
2. Rechtliche Benachteiligung
2.1 Sittenwidrigkeit
Nach zurzeit überwiegender Auffassung der Rechtsprechung
zu § 138 Abs. 1 BGB wird eine Vereinbarung zwischen
Freiern und Prostituierten als sittenwidrig bewertet.
Als Maßstab für die guten Sitten dient nach einer vom
Reichsgericht 1901 entwickelten Formel „das Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden“ (RGZ 48, S. 114,
124). Die Einstufung als gemeinschaftsschädlich beruht in
erster Linie auf einem bis heute nicht korrigierten Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965, in der die
Prostitution mit der Betätigung als Berufsverbrecher
gleichgestellt
wurde (BVerwGE 22, S. 286, 289).
Diese Bewertung entspricht nicht mehr der heutigen Zeit
und wird von weiten Teilen der Bevölkerung nicht geteilt.
Dies hat insbesondere eine Umfrage ergeben, die das
Verwaltungsgericht
Berlin im Rahmen eines Verfahrens (35 A
570.99) durchgeführt hat. Die meisten der befragten
gesellschaftlichen
Organisationen sehen die Prostitution nicht als
sittenwidrig an. In einer dimap-Umfrage aus dem Jahr 1999
sprachen sich 68 % der Befragten dafür aus, Prostitution
rechtlich anzuerkennen. In der Juristischen Literatur wird
ebenfalls vermehrt die Auffassung vertreten, dass die
Prostitution
nicht sittenwidrig ist (z. B. Manssen in v. Mangoldt,
Klein, Stark, Kommentar zum GG, 4. Auflage, Artikel 12
Abs. 1, Rn. 39, Scholz in Maunz-Dürig, Kommentar zum
GG, September 1981, Artikel 12, Rn. 24). Auch in der
Rechtsprechung bahnt sich ein Umdenken an. So hat das
Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die
Prostitution
heute nicht mehr als sittenwidrig anzusehen ist (VG
Berlin,
Urt. v. 1. Dezember 2000, 35 A 570.99).
Die bisherige Bewertung als sittenwidrig in der
herrschenden
Rechtsprechung hat schwerwiegende Folgen für die
materielle und soziale Existenzsicherung der Betroffenen.
2.2 Kein Anspruch auf das vereinbarte Honorar
Prostituierte haben wegen der Nichtigkeit der zwischen
ihnen
und den Kunden getroffenen Vereinbarungen keinen
rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung ihrer
Tätigkeit.
2.3 Keine Aufnahme in die Sozialversicherung
Prostituierte haben über ihre Tätigkeit derzeit keinen
bzw.
keinen unmittelbaren Zugang zur Sozialversicherung. Sie
haben keinen Anspruch auf Pflichtversicherung in der
gesetzlichen
Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung
sowie der Rentenversicherung.
2.4 Strafrechtliche Sanktionen
Gute Arbeitsbedingungen für Prostituierte, z. B. in Luxus-
Bordellen und Sauna-Clubs, sind die Ausnahme. Solche
Einrichtungen sind von Strafverfolgung und Schließung
bedroht, denn wer in seinem/ihrem Betrieb mehr als das
„bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt“
bietet, macht sich wegen „Förderung der Prostitution“
strafbar (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Als prostitutionsfördernd gilt z. B. eine gehobene und
diskrete
Atmosphäre, ein aufwendiges Ambiente, ein hoher
Hygiene-Standard, die freie Entscheidung hinsichtlich der
Bedienung von Freiern etc.
Die strafrechtliche Sanktionierung der Förderung der
Prostitution
durch § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB schränkt die
Eigenverantwortlichkeit
der Prostituierten ein und verhindert die
Schaffung bestmöglicher Rahmenbedingungen für die Ausübung
ihrer Tätigkeit.
3. Rechtspolitische Konsequenzen
Der Gesetzgeber will durch den vorliegenden Entwurf die
rechtliche Stellung der Prostituierten – nicht die der
Kunden,
der Bordellbetreiber und anderer – verbessern.
Durch die Verbesserung der rechtlichen Stellung der
Prostituierten
soll den in diesem Bereich oftmals vorherrschenden
kriminellen Begleiterscheinungen, die auch dem Bereich
der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden müssen,
die Grundlage entzogen werden.
Hierzu wird im Gesetz eindeutig geregelt, dass
Prostituierte
einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt haben, wenn sie
ihre Leistung erbracht haben. Die Vereinbarung verstößt
nicht gegen die guten Sitten. Eine Anwendung von § 138
Abs. 1 BGB auf diese Vereinbarung soll damit
ausgeschlossen
werden.
Indem hierbei der Weg eines einseitig verpflichtenden
Vertrages
gewählt wurde, wird deutlich gemacht, dass es dem
Gesetzgeber um Rechtsansprüche der Prostituierten, nicht
aber um Rechtsansprüche zugunsten von Kunden und
Bordellbetreibern
gegen die Prostituierten geht. Die Prostituierte
soll nach dem Willen des Gesetzgebers u. a.
– keine Kündigungsfrist einhalten müssen, um ein
Beschäftigungsverhältnis
beenden zu können,
– keinen Ansprüchen auf Vornahme der sexuellen Handlungen
bzw. Ansprüchen wegen angeblicher „Schlechtleistung“
ausgesetzt sein,
– keinem Direktionsrecht des Bordellbetreibers
unterliegen,
das über die Bestimmung von Ort und Zeit hinausgeht
(z. B. keine freie Auswahl der Kunden).
Durch die Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 im
Strafgesetzbuch
wird Prostituierten die Möglichkeit gewährt, rechtlich
abgesichert und unter angemessenen Bedingungen freiwillig
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in
Bordellen oder auch selbständig tätig zu sein. Die
Ausbeutung
oder unzumutbare Beeinflussung von Prostituierten
bleibt weiterhin strafbar (§ 180a Abs. 1 Ziffer 1 und §
181a
StGB). Ebenso bleibt der Schutz von Minderjährigen
gewährleistet.
Gleichzeitig soll die soziale Benachteiligung der
Prostituierten
abgebaut werden, indem die im Entwurf vorgesehene
gesetzliche Regelung den Zugang zu den
Sozialversicherungen
ermöglicht bzw. erleichtert.
Prostituierte, die in Bordellen, Clubs oder ähnlichen
Einrichtungen
arbeiten, erfüllen heute schon typische Merkmale
abhängig Beschäftigter.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts geht in seinem
Urteil
vom 10. August 2000 (Az.: B 12 KR 21/98 R) im Falle
eines Mitarbeiters eines Unternehmens, das Online-Dialoge
mit sexuellem Inhalt im Bildschirmtextsystem anbietet,
davon aus, dass eine Versicherungs- und Beitragspflicht
besteht: Es sei kein Grund ersichtlich, selbst
sittenwidrige
Beschäftigungsverhältnisse von vornherein vom Schutz
der Sozialversicherung auszunehmen, zumal sie von der
Rechtsordnung geduldet würden. Insofern ist der Zugang
zur Sozialversicherung bereits heute möglich.
Die Streichung von § 180a Abs. 1 Nr. 2 soll die
Einbeziehung
Prostituierter in die Sozialversicherung zusätzlich
absichern.
Derzeit scheitert der Zugang zur Sozialversicherung
faktisch
daran, dass ein Bordellbesitzer, bei dem Prostituierte
unter Bedingungen arbeiten, die ein
sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis darstellen, sich u. U.
nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 strafbar macht.
Rechtlich würde der Verstoß gegen das Strafrecht und damit
gegen ein gesetzliches Verbot eine
Sozialversicherungspflicht
nicht automatisch ausschließen, da nur der Bordellbesitzer
sich strafbar macht, nicht aber die Prostituierte. Da
das Strafrecht den Schutz der Prostituierten bezweckt,
würde dieser Schutzzweck unterlaufen werden, wenn man
eine Sozialversicherungspflicht verneint, nur weil der
Bordellbesitzer
gegen dieses Verbot verstößt.
Die Strafbarkeit macht allerdings in der Praxis den Zugang
zur Sozialversicherung unmöglich, weil kein
Bordellbesitzer
Prostituierte bei der Sozialversicherung meldet, wenn er
sich selbst hierdurch der Gefahr der Strafverfolgung
aussetzt.
Dieses Problem wird mit der Streichung des § 180a
Abs. 1 Nr. 2 behoben.
Die Änderung weiterer Strafvorschriften ist dafür nicht
erforderlich.
Insbesondere stehen die Tatbestandsmerkmale
der persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit in
§ 180a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch einem
Beschäftigungsverhältnis
nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 180a
Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch liegen nur vor, wenn die
Prostituierten
in dieser Abhängigkeit „gehalten“ werden, also
einseitig, d. h. gegen ihren freien Willen, durch Druck
oder
sonstige gezielte Einwirkung eine entsprechende
Abhängigkeit
herbeigeführt oder aufrechterhalten wird oder die
Prostituierten
an einer Selbstbefreiung bzw. Loslösung aus diesem
Abhängigkeitsverhältnis gehindert werden (vgl. Lenckner,
in: Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch,
25. Auflage, § 180a, Rn. 8; Fischer, in: Tröndle/
Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 49. Auflage,
§ 180a, Rn. 4).
Die Strafbarkeit des Bestimmens der Umstände der
Prostitutionsausübung
in § 181a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch
steht der Sozialversicherungspflicht ebenfalls nicht
entgegen,
da das Bestimmen ein einseitiges Vorgehen voraussetzt.
Eine freiwillig getroffene Vereinbarung über Ort und
Zeit der Prostitutionsausübung, also ein einvernehmlich
begründetes rechtlich wirksames Beschäftigungsverhältnis,
das Prostituierten eine jederzeitige Selbstbefreiung bzw.
Loslösung aus dieser vertraglichen Beziehung ermöglicht,
fällt nicht unter den Tatbestand des § 181a Abs. 1 Nr. 2
Strafgesetzbuch.
Daher genügt die Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2, um zu
gewährleisten, dass ein Bordellbesitzer, der eine bei ihm
beschäftigte
Prostituierte zur Sozialversicherung anmeldet,
sich nicht automatisch der Strafverfolgung aussetzt.
Auch die Regelung in Artikel 1 bringt unzweifelhaft zum
Ausdruck, dass der Zugang zur Sozialversicherung nicht an
der Frage der Sittenwidrigkeit scheitern darf – unabhängig
davon, ob diese Frage als entscheidungsrelevant angesehen
wird oder nicht (vgl. die Entscheidung des
Bundessozialgerichts
vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R).
Für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses
reicht es aus, dass faktisch eine
abhängige Tätigkeit ausgeübt wird, die
– durch ein eingeschränktes Direktionsrecht des
„Arbeitgebers“
bei einem Höchstmaß an Eigenverantwortung
der Prostituierten,
– einer gewissen Eingliederung in den Betrieb und
– die Freiwilligkeit der Tätigkeit
gekennzeichnet ist. Spezielle Regelungen im Sozialrecht
sind daher nicht erforderlich.
Mit dem Zugang zu den Sozialversicherungssystemen wird
neben dem individuellen Vorteil für die Prostituierten
auch
ein gesellschaftlicher Vorteil erzielt: Durch die
Einzahlung
in die Sozialversicherungssysteme finanzieren die abhängig
beschäftigten Prostituierten ihre Existenzsicherung bei
Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Alter mit, ohne – wie
dies bisher nahezu ausnahmslos der Fall ist – in diesen
Fällen
auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen zu
sein.
Prostituierte sollen jederzeit die Möglichkeit haben aus
ihrer
Tätigkeit „auszusteigen“, z. B. indem sie
Umschulungsmaßnahmen
in Anspruch nehmen können. Eine gesonderte
Regelung im Sozialgesetzbuch ist hierzu nicht notwendig.
Bereits das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. SepDrucksache
14/
5958
– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
tember 1991 (S 66 Ar 923/90) zum Arbeitsförderungsgesetz
bestätigt, dass Arbeitszeiten in der Prostitution
berufliche
Tätigkeiten im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes und
daher
bei Anträgen auf eine Förderung für Umschulungsmaßnahmen
zu berücksichtigen sind.
Folgeänderungen im Gaststättengesetz, soweit dort auf
„Unsittlichkeit“ abgestellt wird, sind nicht erforderlich:
Artikel
1 des Gesetzentwurfs stellt klar, dass bei entgeltlichen
sexuellen Handlungen nicht mehr automatisch von
Unsittlichkeit
ausgegangen werden kann (vgl. auch Urteil des VG
Berlin vom 1. Dezember 2000).
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine Vereinbarung,
in der die geschuldete Leistung in der Ausübung sexueller
Handlungen gegen Entgelt besteht, wegen Verstoßes gegen
die guten Sitten nichtig. Unter Hinweis auf diese
Begründung
wurden durch die Rechtsprechung sowohl die
Arbeitnehmereigenschaften
als auch die Annahme eines faktischen
Beschäftigungsverhältnisses der Prostituierten negiert.
Eine Klarstellung ist dahin gehend notwendig,
Prostituierten,
die freiwillig ihre Tätigkeit anbieten, rechtlichen Schutz
zu gewähren. Ihre Tätigkeit wird vom Gesetzgeber nicht als
gegen die guten Sitten verstoßend gewertet. § 138 Abs. 1
BGB ist insoweit nicht mehr anwendbar.
Das Rechtsverhältnis zwischen Prostituierten und Kunden
ist als einseitig verpflichtender Vertrag geregelt: Die
Kunden
können aus diesem Vertrag keine Ansprüche auf sexuelle
Leistungen gegenüber der Prostituierten herleiten. Die
Bordellbetreiber haben nur eingeschränkte Ansprüche
gegenüber
der Prostituierten hinsichtlich der vereinbarten
Arbeitszeit
und dem vereinbarten Arbeitsort. Die Prostituierte
behält auch gegenüber dem Bordellbetreiber ein Höchstmaß
an Eigenverantwortung, insbesondere die freie Auswahl der
Kunden und die Bestimmung, welche Art von sexuellen
Dienstleistungen sie erbringt.
§ 1 regelt daher, dass es zur Erlangung eines vorher
vereinbarten
Entgelts nicht der tatsächlichen Erbringung der sexuellen
Handlung bedarf, wenn die Vereinbarung darauf gerichtet
ist, dass sich die Prostituierte für eine bestimmte
Zeitdauer zur Verfügung stellt. Eine solche Vereinbarung
liegt z. B. vor, wenn die Prostituierte mit einem
Bordellbetreiber
eine bestimmte „Arbeitszeit“ vereinbart. Ausreichend
ist die Tatsache, dass sich die Prostituierte im Rahmen
der vereinbarten Zeitdauer zur Verfügung gestellt hat.
Sofern sie gegen diese Vereinbarung verstößt, ist dies
gemäß
§ 2 eine (teilweise) Nichterfüllung.
Die Forderung kann nach § 2 Satz 1 nicht abgetreten
werden.
Hierdurch wird verdeutlicht, dass es dem Gesetzgeber
um die Besserstellung von Prostituierten, nicht aber
Dritter,
insbesondere von Zuhältern geht. Diesen soll kein
Erpressungspotential
in die Hand gegeben werden.
Ausgeschlossen ist nach § 2 Satz 1 nur die Abtretung. Eine
unmittelbare Entstehung der Forderung bei einer anderen
Person als der Prostituierten, in der Regel einem
Bordellbetreiber,
durch einen direkten Vertragschluss zwischen Kunden
und dem Bordellbetreiber, ist möglich. Dies betrifft die
Konstellation, dass eine vorherige Vereinbarung zwischen
Prostituierter und Bordellbesitzer über eine pauschal zu
zahlende
Summe („Gehalt“) getroffen wurde und daher der
Bordellbetreiber die Verträge mit den Kunden schließt.
Dann erhält die Prostituierte ihr „Festgehalt“ vom
Bordellbetreiber
und dieser das Geld von den Kunden. Das Abtretungsverbot
steht in diesen Fällen einer unmittelbaren Zahlung
der Kunden an den Bordellbesitzer nicht entgegen.
Gegen den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts
kann der Kunde gegenüber der Prostituierten nur die
vollständige
Nichterfüllung der sexuellen Handlung einwenden.
Weitere Einwendungen und Einreden können weder im
Verhältnis
zwischen Prostituierter und Kunde noch zwischen
Prostituierter und Bordellbetreiber geltend gemacht
werden.
Damit kann der Kunde sich z. B. nicht darauf berufen, die
Leistung sei „nicht gut“ gewesen. Des Weiteren soll
insbesondere
ausgeschlossen werden, dass Bordellbetreiber Prostituierte
zunächst in Schulden verstricken und dann die
Rückzahlungsforderung aus den Schulden gegen den
Entgeltanspruch
der Prostituierten aufrechnen können. Hiermit
soll verhindert werden, dass Prostituierten der Ausstieg
erschwert
wird oder sie indirekt gezwungen werden können,
ihre Schulden „abzuarbeiten“.
Zu Artikel 2
Durch die Streichung des § 180a Abs. 1 Ziffer 2 StGB wird
Prostituierten die Möglichkeit gewährt, rechtlich
abgesichert
und unter angemessenen Bedingungen freiwillig als
abhängig Beschäftigte in Bordellen oder auch selbständig
tätig zu sein.
Daran knüpft sich die Erwartung, dass schlechte
Arbeitsbedingungen
z. B. in Eros-Centern, beseitigt werden. Der Herstellung
besserer Arbeitsbedingungen steht kein gesetzliches
Verbot mehr entgegen.
Damit haben Bordellbetreiber nunmehr die Möglichkeit, die
bei ihnen freiwillig und ohne Ausbeutung beschäftigten
Prostituierten bei der Sozialversicherung anzumelden, ohne
sich der Gefahr der Strafverfolgung wegen Förderung der
Prostitution auszusetzen.
Die Ausbeutung oder unzumutbare Beeinflussung der
Betroffenen
bei der Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin
strafbar (§ 180a Abs. 1 Ziffer 1 und § 181a StGB). Ebenso
bleibt der Schutz von Minderjährigen gewährleistet.
Die Änderung der Überschrift ist eine Folge der
Streichung.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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