Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)

ProstG

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001

Vollzitat:

"Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983)"


                  

Das G wurde als Artikel 1 G v. 20.12.2001 I 3983 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.

 

§ 1 

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

§ 2 

Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

§ 3 

Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

 

Begründung

5958

– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeine Begründung

1. Gesellschaftliche Realität

Prostitution ist in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich nicht verboten.

Nach seriösen Schätzungen gibt es in Deutschland etwa 400 000 Personen, die der Prostitution nachgehen, überwiegend sind dies Frauen.

Prostituierte sind tätig in Bordellen, Clubs, auf der Straße und in privaten Wohnungen. Ihre Dienste werden täglich von über einer Million Männer in Anspruch genommen.

Damit werden jährlich Umsätze in zweistelliger Milliardenhöhe erzielt. Der Staat erhebt auf die Einkünfte der Prostituierten Steuern.

Dennoch sind Prostituierte weitgehend rechtlos und werden aufgrund ihrer Tätigkeit diskriminiert. Dadurch werden sie ins „Milieu“ gedrängt und zu einem Doppelleben gezwungen.

Ein Ausstieg wird ihnen erschwert.

2. Rechtliche Benachteiligung

2.1 Sittenwidrigkeit

Nach zurzeit überwiegender Auffassung der Rechtsprechung

zu § 138 Abs. 1 BGB wird eine Vereinbarung zwischen

Freiern und Prostituierten als sittenwidrig bewertet.

Als Maßstab für die guten Sitten dient nach einer vom

Reichsgericht 1901 entwickelten Formel „das Anstandsgefühl

aller billig und gerecht Denkenden“ (RGZ 48, S. 114,

124). Die Einstufung als gemeinschaftsschädlich beruht in

erster Linie auf einem bis heute nicht korrigierten Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965, in der die

Prostitution mit der Betätigung als Berufsverbrecher gleichgestellt

wurde (BVerwGE 22, S. 286, 289).

Diese Bewertung entspricht nicht mehr der heutigen Zeit

und wird von weiten Teilen der Bevölkerung nicht geteilt.

Dies hat insbesondere eine Umfrage ergeben, die das Verwaltungsgericht

Berlin im Rahmen eines Verfahrens (35 A

570.99) durchgeführt hat. Die meisten der befragten gesellschaftlichen

Organisationen sehen die Prostitution nicht als

sittenwidrig an. In einer dimap-Umfrage aus dem Jahr 1999

sprachen sich 68 % der Befragten dafür aus, Prostitution

rechtlich anzuerkennen. In der Juristischen Literatur wird

ebenfalls vermehrt die Auffassung vertreten, dass die Prostitution

nicht sittenwidrig ist (z. B. Manssen in v. Mangoldt,

Klein, Stark, Kommentar zum GG, 4. Auflage, Artikel 12

Abs. 1, Rn. 39, Scholz in Maunz-Dürig, Kommentar zum

GG, September 1981, Artikel 12, Rn. 24). Auch in der

Rechtsprechung bahnt sich ein Umdenken an. So hat das

Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Prostitution

heute nicht mehr als sittenwidrig anzusehen ist (VG Berlin,

Urt. v. 1. Dezember 2000, 35 A 570.99).

Die bisherige Bewertung als sittenwidrig in der herrschenden

Rechtsprechung hat schwerwiegende Folgen für die

materielle und soziale Existenzsicherung der Betroffenen.

2.2 Kein Anspruch auf das vereinbarte Honorar

Prostituierte haben wegen der Nichtigkeit der zwischen ihnen

und den Kunden getroffenen Vereinbarungen keinen

rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung ihrer Tätigkeit.

2.3 Keine Aufnahme in die Sozialversicherung

Prostituierte haben über ihre Tätigkeit derzeit keinen bzw.

keinen unmittelbaren Zugang zur Sozialversicherung. Sie

haben keinen Anspruch auf Pflichtversicherung in der gesetzlichen

Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung

sowie der Rentenversicherung.

2.4 Strafrechtliche Sanktionen

Gute Arbeitsbedingungen für Prostituierte, z. B. in Luxus-

Bordellen und Sauna-Clubs, sind die Ausnahme. Solche

Einrichtungen sind von Strafverfolgung und Schließung

bedroht, denn wer in seinem/ihrem Betrieb mehr als das

„bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt“

bietet, macht sich wegen „Förderung der Prostitution“

strafbar (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Als prostitutionsfördernd gilt z. B. eine gehobene und diskrete

Atmosphäre, ein aufwendiges Ambiente, ein hoher

Hygiene-Standard, die freie Entscheidung hinsichtlich der

Bedienung von Freiern etc.

Die strafrechtliche Sanktionierung der Förderung der Prostitution

durch § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB schränkt die Eigenverantwortlichkeit

der Prostituierten ein und verhindert die

Schaffung bestmöglicher Rahmenbedingungen für die Ausübung

ihrer Tätigkeit.

3. Rechtspolitische Konsequenzen

Der Gesetzgeber will durch den vorliegenden Entwurf die

rechtliche Stellung der Prostituierten – nicht die der Kunden,

der Bordellbetreiber und anderer – verbessern.

Durch die Verbesserung der rechtlichen Stellung der Prostituierten

soll den in diesem Bereich oftmals vorherrschenden

kriminellen Begleiterscheinungen, die auch dem Bereich

der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden müssen,

die Grundlage entzogen werden.

Hierzu wird im Gesetz eindeutig geregelt, dass Prostituierte

einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt haben, wenn sie

ihre Leistung erbracht haben. Die Vereinbarung verstößt

nicht gegen die guten Sitten. Eine Anwendung von § 138

Abs. 1 BGB auf diese Vereinbarung soll damit ausgeschlossen

werden.

Indem hierbei der Weg eines einseitig verpflichtenden Vertrages

gewählt wurde, wird deutlich gemacht, dass es dem

Gesetzgeber um Rechtsansprüche der Prostituierten, nicht

aber um Rechtsansprüche zugunsten von Kunden und Bordellbetreibern

gegen die Prostituierten geht. Die Prostituierte

soll nach dem Willen des Gesetzgebers u. a.

– keine Kündigungsfrist einhalten müssen, um ein Beschäftigungsverhältnis

beenden zu können,

– keinen Ansprüchen auf Vornahme der sexuellen Handlungen

bzw. Ansprüchen wegen angeblicher „Schlechtleistung“

ausgesetzt sein,

– keinem Direktionsrecht des Bordellbetreibers unterliegen,

das über die Bestimmung von Ort und Zeit hinausgeht

(z. B. keine freie Auswahl der Kunden).

Durch die Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 im Strafgesetzbuch

wird Prostituierten die Möglichkeit gewährt, rechtlich

abgesichert und unter angemessenen Bedingungen freiwillig

im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in

Bordellen oder auch selbständig tätig zu sein. Die Ausbeutung

oder unzumutbare Beeinflussung von Prostituierten

bleibt weiterhin strafbar (§ 180a Abs. 1 Ziffer 1 und § 181a

StGB). Ebenso bleibt der Schutz von Minderjährigen gewährleistet.

Gleichzeitig soll die soziale Benachteiligung der Prostituierten

abgebaut werden, indem die im Entwurf vorgesehene

gesetzliche Regelung den Zugang zu den Sozialversicherungen

ermöglicht bzw. erleichtert.

Prostituierte, die in Bordellen, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen

arbeiten, erfüllen heute schon typische Merkmale

abhängig Beschäftigter.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts geht in seinem Urteil

vom 10. August 2000 (Az.: B 12 KR 21/98 R) im Falle

eines Mitarbeiters eines Unternehmens, das Online-Dialoge

mit sexuellem Inhalt im Bildschirmtextsystem anbietet,

davon aus, dass eine Versicherungs- und Beitragspflicht

besteht: Es sei kein Grund ersichtlich, selbst sittenwidrige

Beschäftigungsverhältnisse von vornherein vom Schutz

der Sozialversicherung auszunehmen, zumal sie von der

Rechtsordnung geduldet würden. Insofern ist der Zugang

zur Sozialversicherung bereits heute möglich.

Die Streichung von § 180a Abs. 1 Nr. 2 soll die Einbeziehung

Prostituierter in die Sozialversicherung zusätzlich

absichern.

Derzeit scheitert der Zugang zur Sozialversicherung faktisch

daran, dass ein Bordellbesitzer, bei dem Prostituierte

unter Bedingungen arbeiten, die ein sozialversicherungspflichtiges

Beschäftigungsverhältnis darstellen, sich u. U.

nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 strafbar macht.

Rechtlich würde der Verstoß gegen das Strafrecht und damit

gegen ein gesetzliches Verbot eine Sozialversicherungspflicht

nicht automatisch ausschließen, da nur der Bordellbesitzer

sich strafbar macht, nicht aber die Prostituierte. Da

das Strafrecht den Schutz der Prostituierten bezweckt,

würde dieser Schutzzweck unterlaufen werden, wenn man

eine Sozialversicherungspflicht verneint, nur weil der Bordellbesitzer

gegen dieses Verbot verstößt.

Die Strafbarkeit macht allerdings in der Praxis den Zugang

zur Sozialversicherung unmöglich, weil kein Bordellbesitzer

Prostituierte bei der Sozialversicherung meldet, wenn er

sich selbst hierdurch der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.

Dieses Problem wird mit der Streichung des § 180a

Abs. 1 Nr. 2 behoben.

Die Änderung weiterer Strafvorschriften ist dafür nicht erforderlich.

Insbesondere stehen die Tatbestandsmerkmale

der persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit in

§ 180a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch einem Beschäftigungsverhältnis

nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 180a

Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch liegen nur vor, wenn die Prostituierten

in dieser Abhängigkeit „gehalten“ werden, also

einseitig, d. h. gegen ihren freien Willen, durch Druck oder

sonstige gezielte Einwirkung eine entsprechende Abhängigkeit

herbeigeführt oder aufrechterhalten wird oder die Prostituierten

an einer Selbstbefreiung bzw. Loslösung aus diesem

Abhängigkeitsverhältnis gehindert werden (vgl. Lenckner,

in: Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch,

25. Auflage, § 180a, Rn. 8; Fischer, in: Tröndle/

Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 49. Auflage,

§ 180a, Rn. 4).

Die Strafbarkeit des Bestimmens der Umstände der Prostitutionsausübung

in § 181a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch

steht der Sozialversicherungspflicht ebenfalls nicht entgegen,

da das Bestimmen ein einseitiges Vorgehen voraussetzt.

Eine freiwillig getroffene Vereinbarung über Ort und

Zeit der Prostitutionsausübung, also ein einvernehmlich

begründetes rechtlich wirksames Beschäftigungsverhältnis,

das Prostituierten eine jederzeitige Selbstbefreiung bzw.

Loslösung aus dieser vertraglichen Beziehung ermöglicht,

fällt nicht unter den Tatbestand des § 181a Abs. 1 Nr. 2

Strafgesetzbuch.

Daher genügt die Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2, um zu

gewährleisten, dass ein Bordellbesitzer, der eine bei ihm beschäftigte

Prostituierte zur Sozialversicherung anmeldet,

sich nicht automatisch der Strafverfolgung aussetzt.

Auch die Regelung in Artikel 1 bringt unzweifelhaft zum

Ausdruck, dass der Zugang zur Sozialversicherung nicht an

der Frage der Sittenwidrigkeit scheitern darf – unabhängig

davon, ob diese Frage als entscheidungsrelevant angesehen

wird oder nicht (vgl. die Entscheidung des Bundessozialgerichts

vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R).

Für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

reicht es aus, dass faktisch eine

abhängige Tätigkeit ausgeübt wird, die

– durch ein eingeschränktes Direktionsrecht des „Arbeitgebers“

bei einem Höchstmaß an Eigenverantwortung

der Prostituierten,

– einer gewissen Eingliederung in den Betrieb und

– die Freiwilligkeit der Tätigkeit

gekennzeichnet ist. Spezielle Regelungen im Sozialrecht

sind daher nicht erforderlich.

Mit dem Zugang zu den Sozialversicherungssystemen wird

neben dem individuellen Vorteil für die Prostituierten auch

ein gesellschaftlicher Vorteil erzielt: Durch die Einzahlung

in die Sozialversicherungssysteme finanzieren die abhängig

beschäftigten Prostituierten ihre Existenzsicherung bei

Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Alter mit, ohne – wie

dies bisher nahezu ausnahmslos der Fall ist – in diesen Fällen

auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen zu

sein.

Prostituierte sollen jederzeit die Möglichkeit haben aus ihrer

Tätigkeit „auszusteigen“, z. B. indem sie Umschulungsmaßnahmen

in Anspruch nehmen können. Eine gesonderte

Regelung im Sozialgesetzbuch ist hierzu nicht notwendig.

Bereits das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. SepDrucksache

14/

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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

tember 1991 (S 66 Ar 923/90) zum Arbeitsförderungsgesetz

bestätigt, dass Arbeitszeiten in der Prostitution berufliche

Tätigkeiten im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes und daher

bei Anträgen auf eine Förderung für Umschulungsmaßnahmen

zu berücksichtigen sind.

Folgeänderungen im Gaststättengesetz, soweit dort auf

„Unsittlichkeit“ abgestellt wird, sind nicht erforderlich: Artikel

1 des Gesetzentwurfs stellt klar, dass bei entgeltlichen

sexuellen Handlungen nicht mehr automatisch von Unsittlichkeit

ausgegangen werden kann (vgl. auch Urteil des VG

Berlin vom 1. Dezember 2000).

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine Vereinbarung,

in der die geschuldete Leistung in der Ausübung sexueller

Handlungen gegen Entgelt besteht, wegen Verstoßes gegen

die guten Sitten nichtig. Unter Hinweis auf diese Begründung

wurden durch die Rechtsprechung sowohl die Arbeitnehmereigenschaften

als auch die Annahme eines faktischen

Beschäftigungsverhältnisses der Prostituierten negiert.

Eine Klarstellung ist dahin gehend notwendig, Prostituierten,

die freiwillig ihre Tätigkeit anbieten, rechtlichen Schutz

zu gewähren. Ihre Tätigkeit wird vom Gesetzgeber nicht als

gegen die guten Sitten verstoßend gewertet. § 138 Abs. 1

BGB ist insoweit nicht mehr anwendbar.

Das Rechtsverhältnis zwischen Prostituierten und Kunden

ist als einseitig verpflichtender Vertrag geregelt: Die Kunden

können aus diesem Vertrag keine Ansprüche auf sexuelle

Leistungen gegenüber der Prostituierten herleiten. Die

Bordellbetreiber haben nur eingeschränkte Ansprüche gegenüber

der Prostituierten hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit

und dem vereinbarten Arbeitsort. Die Prostituierte

behält auch gegenüber dem Bordellbetreiber ein Höchstmaß

an Eigenverantwortung, insbesondere die freie Auswahl der

Kunden und die Bestimmung, welche Art von sexuellen

Dienstleistungen sie erbringt.

§ 1 regelt daher, dass es zur Erlangung eines vorher vereinbarten

Entgelts nicht der tatsächlichen Erbringung der sexuellen

Handlung bedarf, wenn die Vereinbarung darauf gerichtet

ist, dass sich die Prostituierte für eine bestimmte

Zeitdauer zur Verfügung stellt. Eine solche Vereinbarung

liegt z. B. vor, wenn die Prostituierte mit einem Bordellbetreiber

eine bestimmte „Arbeitszeit“ vereinbart. Ausreichend

ist die Tatsache, dass sich die Prostituierte im Rahmen

der vereinbarten Zeitdauer zur Verfügung gestellt hat.

Sofern sie gegen diese Vereinbarung verstößt, ist dies gemäß

§ 2 eine (teilweise) Nichterfüllung.

Die Forderung kann nach § 2 Satz 1 nicht abgetreten werden.

Hierdurch wird verdeutlicht, dass es dem Gesetzgeber

um die Besserstellung von Prostituierten, nicht aber Dritter,

insbesondere von Zuhältern geht. Diesen soll kein Erpressungspotential

in die Hand gegeben werden.

Ausgeschlossen ist nach § 2 Satz 1 nur die Abtretung. Eine

unmittelbare Entstehung der Forderung bei einer anderen

Person als der Prostituierten, in der Regel einem Bordellbetreiber,

durch einen direkten Vertragschluss zwischen Kunden

und dem Bordellbetreiber, ist möglich. Dies betrifft die

Konstellation, dass eine vorherige Vereinbarung zwischen

Prostituierter und Bordellbesitzer über eine pauschal zu zahlende

Summe („Gehalt“) getroffen wurde und daher der

Bordellbetreiber die Verträge mit den Kunden schließt.

Dann erhält die Prostituierte ihr „Festgehalt“ vom Bordellbetreiber

und dieser das Geld von den Kunden. Das Abtretungsverbot

steht in diesen Fällen einer unmittelbaren Zahlung

der Kunden an den Bordellbesitzer nicht entgegen.

Gegen den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts

kann der Kunde gegenüber der Prostituierten nur die vollständige

Nichterfüllung der sexuellen Handlung einwenden.

Weitere Einwendungen und Einreden können weder im Verhältnis

zwischen Prostituierter und Kunde noch zwischen

Prostituierter und Bordellbetreiber geltend gemacht werden.

Damit kann der Kunde sich z. B. nicht darauf berufen, die

Leistung sei „nicht gut“ gewesen. Des Weiteren soll insbesondere

ausgeschlossen werden, dass Bordellbetreiber Prostituierte

zunächst in Schulden verstricken und dann die

Rückzahlungsforderung aus den Schulden gegen den Entgeltanspruch

der Prostituierten aufrechnen können. Hiermit

soll verhindert werden, dass Prostituierten der Ausstieg erschwert

wird oder sie indirekt gezwungen werden können,

ihre Schulden „abzuarbeiten“.

Zu Artikel 2

Durch die Streichung des § 180a Abs. 1 Ziffer 2 StGB wird

Prostituierten die Möglichkeit gewährt, rechtlich abgesichert

und unter angemessenen Bedingungen freiwillig als

abhängig Beschäftigte in Bordellen oder auch selbständig

tätig zu sein.

Daran knüpft sich die Erwartung, dass schlechte Arbeitsbedingungen

z. B. in Eros-Centern, beseitigt werden. Der Herstellung

besserer Arbeitsbedingungen steht kein gesetzliches

Verbot mehr entgegen.

Damit haben Bordellbetreiber nunmehr die Möglichkeit, die

bei ihnen freiwillig und ohne Ausbeutung beschäftigten

Prostituierten bei der Sozialversicherung anzumelden, ohne

sich der Gefahr der Strafverfolgung wegen Förderung der

Prostitution auszusetzen.

Die Ausbeutung oder unzumutbare Beeinflussung der Betroffenen

bei der Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin

strafbar (§ 180a Abs. 1 Ziffer 1 und § 181a StGB). Ebenso

bleibt der Schutz von Minderjährigen gewährleistet.

Die Änderung der Überschrift ist eine Folge der Streichung.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 


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